Schimmelmannstraße 139, 22043 Hamburg
buck-kunststoffe.de
31. Juli 2010 1:33 Uhr
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN von
1. Geltungsbereich
Wir verkaufen nur aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen, deren Inhalt durch Auftragserteilung bzw. stillschweigend durch Annahme der Auftragsbestätigung als verbindlich anerkannt wird. Zusagen oder Vereinbarungen, die mit den nachstehenden Bedingungen im Widerspruch stehen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung. Geschäftsbedingungen der Käufer oder Besteller werden von uns nur anerkannt, soweit diese inhaltlich mit unseren Bedingungen übereinstimmen.
2. Freibleibendes Angebot
Bis zur endgültigen Annahme durch den Käufer ist unser Angebot freibleibend. Angebote des Käufers bedürfen zu Ihrer Annahme durch uns einer schriftlichen Auftragsbestätigung.
3. Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, Rollgeld, Fracht, Zoll und sonstigen Spesen. Verteuern sich irgendwelche Kostenfaktoren in der Zeit vom Datum der Auftragsbestätigung bis zum Datum der Lieferung oder Meldung der Versandbereitschaft, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisangleichung vorzunehmen. Jedoch gelten die vereinbarten Preise für einen Zeitraum von 4 Monaten ab Auftragsbestätigung als Festpreise. Nachträgliche Änderungen bezüglich der Ausführung der bestellten Ware werden besonders berechnet.
4. Versand
Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch bei frachtfreier Lieferung ist die Frankatur nur als eine für den Empfänger von uns geleisteten Auslage zu betrachten. Die Art des Versandes sowie die Wahl der nächsten Bahnstation bei Plätzen ohne Bahnverbindung usw. obliegt, wenn keine gesetzlichen Versandvorschriften bestehen, uns allein nach bestem Ermessen.
5. Verpackung
Die Verpackung wird, soweit wir solche für erforderlich halten, nach unserem Ermessen vorgenommen. Die Kosten hierfür trägt der Käufer.
6. Lieferzeiten
Lieferzeiten sind nach bestem Ermessen annähernd und ohne Verbindlichkeit. Materialmangel, Lieferverzug unserer Zulieferanten, Streiks, Betriebsstörungen sowie höhere Gewalt jeder Art entbinden uns für die Dauer des Hindernisses von der Lieferantenverpflichtung und Erfüllung. Dem Käufer steht ein Anspruch auf Schadenersatz wegen verspäteter oder unterbliebener Lieferung nicht zu, es sei denn, sie beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits. Zum Rücktritt ist der Käufer erst dann berechtigt, wenn er uns nach Wegfall des Hindernisgrundes schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Die Lieferzeit verlängert sich, wenn und solange der Käufer Unterlagen nicht rechtzeitig liefert, die für die Abwicklung des Auftrages erforderlich sind, mit Rücksicht auf unsere Geschäftssituation jedoch mindestens um die entsprechende Zeit der Verzögerung. Liefertermine gelten als erfüllt, wenn die Sendung unseren Betrieb bis zu dem Termin verlassen hat oder dem Käufer als versand- und abholbereit gemeldet ist.
7. Zahlung
Zahlung hat, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto zu erfolgen. Zurückhaltung der Zahlung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch beruht auf demselben Vertragsverhältnis. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftige festgestellte Ansprüche handelt. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
8. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller unserer gegen den Kunden bestehenden Forderungen einschließlich der Forderung aus einem etwa von uns gezogenen Saldo vor. Bei Hergabe von Schecks oder Wechseln gilt die Bezahlung erst dann als erfolgt, wenn diese unserem Konto ohne Vorbehalt seitens unserer Bank gutgeschrieben sind. Der Käufer ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer hiermit im voraus an uns ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich MwSt.). Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Käufer weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat der Käufer uns die abgetretenen Forderungen nebst deren Schuldnern bekannt zu geben und uns alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf unser besonderes Verlangen macht der Käufer den betreffenden Drittschuldnern Mitteilung von der Abtretung an uns. Vorstehende Abtretung zur Sicherung unserer Forderungen umfasst auch solche Forderungen, die der Käufer gegen einen Dritten in Folge einer Verbindung unserer Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwirbt. Die Abtretungsregelung gilt auch für verarbeitete, umgebildete und vermischte Vorbehaltsware. Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Käufer findet ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns Miteigentum an der Ware zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die neue Sache gelten im übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers Sicherheiten, die er uns nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherheit unserer Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert unserer zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.
9. Obliegenheiten des Käufers
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Der Käufer hat alle zweckdienlichen Maßnahmen rechtzeitig zu ergreifen, die für die Erhaltung unseres Eigentums notwendig sind. Kommt der Käufer mit ihm obliegenden Verpflichtungen in Verzug und tritt der Verkäufer nach Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurück, so hat der Käufer oder Besteller einen Mindestaufwendungsersatz von 15 % des Rechnungswertes zu zahlen, ohne dass es eines Nachweises unseres Schadens bedarf. Die Geltendmachung eines höheren Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns bleibt darüber hinaus ausdrücklich vorbehalten.
10. Vertragsgefährdung
Wenn uns nach Abschluss des Vertrages Tatsachen bekannt werden, die die Besorgnis gerechtfertigt erscheinen lassen, dass der Käufer den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht genügen wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Tatsachen vor oder nach Abschluss des Vertrages liegen, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen vor der Lieferung zu verlangen oder die Lieferung oder Weiterlieferung einzustellen. Kommt der Käufer unserer Aufforderung auf Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nicht nach, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
11. Mängelgewährleistung
Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur wie folgt: Jegliche Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn uns die Mängel nicht innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Für nicht offensichtliche und verdeckte Mängel gilt diese Frist von dem Tage an, an welchem die Mängel erkannt wurden oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung hätten erkannt werden können. Wir sind berechtigt, vorliegende Mängel unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche des Käufers oder Bestellers unentgeltlich nach unserer Wahl zwei mal nachzubessern oder die Ware neu zu liefern. Im übrigen hat der Käufer oder Besteller nur die Rechte des Rücktritts oder der Minderung, Forderungen auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, soweit sie sich nicht auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gründen. Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften. Wir setzen voraus, dass dem Käufer die Eigenschaften der angebotenen Werkstoffe bekannt sind. Für werkstoffgerechte Verarbeitung übernehmen wir volle Gewähr.
12. Formen und Formkosten
Formkosten werden sofort in Rechnung gestellt und sind zahlbar ohne Abzug sofort nach Rechnungserhalt. Die Formen bleiben auch nach Bezahlung unser Eigentum.
13. Haftungen für Schutzrechte Dritter
Für die nach Käufers Zeichnungen, Modellen oder Mustern angefertigten Gegenstände übernimmt der Käufer die Haftung dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
14. Gerichtsstand
Für Vollkaufleute ist der Gerichtsstand in jedem Fall Hamburg-Wandsbek.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es ist sodann eine Auslegung zu finden, die der wirtschaftlich beabsichtigten möglichst nahe kommt.
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